Vereinssatzung

Satzung des Studienfördervereins der ADB e. V.

(in der Fassung vom 24. November 2020)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Studienförderverein der ADB e. V.“.

Er hat seinen Sitz in Stuttgart, wo er in das Vereinsregister eingetragen ist.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ”Studienförderverein der ADB e.V.” mit Sitz in Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 3 Verwirklichung des Satzungszwecks

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vergabe von Studienförderpreisen im Geschäftsjahr an Absolventen von höheren Schulen, Universitäten und Hochschulen, die außergewöhnliche Studienergebnisse erzielt und überdurchschnittliches soziales Engagement bewiesen haben, durch die Durchführung von Veranstaltungen oder Seminaren zur Förderung von Studierenden sowie durch darauf ausgerichtete Öffentlichkeitsarbeit.

Studienförderpreise sollen jährlich vergeben werden. Über die Höhe und Art des Preises entscheidet der Vorstand.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Bewerbung und Auswahlverfahren

Bewerber, welche den Ansprüchen gemäß § 2 und § 3 genügen, werden von Vereinigungen oder Einzelpersonen, die dem Studienförderverein der ADB e. V. entweder angehören oder nahestehen, nach Maßgabe der Richtlinien dem Vorsitzenden des Beirats des Fördervereins benannt.

Der Beirat erstattet über jeden Bewerber ein Gutachten und legt dieses zusammen mit seinem Votum dem Vorstand des Studienfördervereins vor. Die Entscheidung über die Preisvergabe trifft der Vorstand des Vereins.

§ 6 Mitgliedschaft

Der Studienförderverein der ADB e. V. hat ordentliche Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen und Vereinigungen – eingetragene Vereine oder nicht rechtsfähige sein. Der Antrag auf Aufnahme hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und Vereinigungen durch deren Auflösung, durch Austrittserklärung oder durch Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Kalenderjahrs erfolgen. Er ist schriftlich zu erklären, und zwar spätestens zum 30. September des Jahres, zu dessen Ende das Ausscheiden erfolgen soll.

Mitglieder, die den Verein schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch Einschreiben unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Einschreiben gilt als zugegangen, wenn seit seiner Aufgabe an die letzte, dem Verein bekannte Adresse eine Woche verstrichen ist.

§ 7 Beiträge und Mittel des Vereins

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag in Form einer Geldleistung erhoben, der von der Mitgliederversammlung gemäß § 9 (6f) der Satzung festgesetzt wird.

Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und ist spätestens bis zum 31. März jeden Jahres zu entrichten.

Der Vorstand kann auf Antrag Beiträge aus triftigem Grund stunden oder ermäßigen.

Die Nichtzahlung des Beitrages stellt eine Schädigung des Vereinsinteresses dar und kann gemäß § 6 (6) geahndet werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt gemäß § 12 durch die Mitgliederversammlung betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten, die nachzuweisen sind.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Fördervereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der Beirat

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der zweiten Hälfte jeden Geschäftsjahres statt. Zu ihr ist schriftlich vier Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einzuladen. Eine schriftliche Einladung im Sinne des vorangegangenen Satzes ist sowohl die postalische als auch die elektronische postalische Einladung an die letzte dem Vorstand genannte bekannte Adresse.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes, sowie dann einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen einen Monat vorher dem Vorstand in schriftlicher Form vorliegen. Während der Veranstaltung können mündliche Anträge dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Dringlichkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderung sind hiervon ausgenommen.

In der Versammlung hat jedes Mitglied, das seinen Beitrag bezahlt hat, eine Stimme. Bei der Abstimmung kann sich ein Mitglied durch ein anderes vertreten lassen. Dazu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht. Ein Vertreter kann nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen.

In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen insbesondere:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

  2. Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer

  3. Entlastung des Vorstandes

  4. Wahl des Vorstandes

  5. Wahl der Kassenprüfer

  6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

  7. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

  8. Bestimmung des Termins und des Ortes der nächsten Mitgliederversammlung

  9. Auflösung des Vereins und Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens

§ 10 Kassenprüfer

Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kasse des Vereins durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die die Kassenunterlagen mit einem entsprechenden Prüfungsvermerk zu versehen haben und das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung bekanntgeben müssen. Gegebenenfalls kann der Prüfungsbericht schriftlich abgefasst und vom Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung verlesen werden.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht

  1. aus dem Vorsitzenden,

  2. aus dem stellvertretenden Vorsitzenden,

  3. aus dem Schatzmeister,

  4. aus dem Schriftführer und

  5. aus dem Vorsitzenden des Beirats (vgl. § 12 (3)).

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln darf.

Der Vorstand des Studienfördervereins wird für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand des Studienfördervereins wird für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig aus seinem Amt scheidet, soll das Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers fortführen, äußerstenfalls aber bis zum Ablauf der Wahlperiode.

Vorstandssitzungen beruft der Vorsitzende nach eigenem Ermessen und dann ein, wenn zwei Vorstandsmitglieder ihn darum ersuchen.

Das Gremium ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern unter der Voraussetzung beschlussfähig, dass ein gemäß § 26 BGB zur Vertretung befugtes Mitglied an der Sitzung teilnimmt.

§ 12 Beirat

Es ist ein Beirat zu bilden. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit berufen. Er besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Mitglieder des Beirats müssen mindestens einen akademischen Abschluss, mit der Wertigkeit eines Masters oder Diploms vorweisen können.

Dem Beirat obliegt es insbesondere, den Vorstand bei der Auswahl der Bewerber nach den Bestimmungen des § 5 zu unterstützen.

Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Dieser muss Mitglied des Studienfördervereins der ADB sein.

Der Beirat kann zur Beurteilung der Qualifikation der Bewerber Persönlichkeiten hinzuziehen, die Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet besitzen, in dem sich diese ausgezeichnet haben.

§ 13 Beschlüsse der Vereinsgremien

Die Beschlussfassung der Gremien des Studienfördervereins erfolgt mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

Der Vorstand ist befugt, behördliche Auflagen in eigener Verantwortung zu erfüllen. Er setzt die Mitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung davon in Kenntnis.

Die Vorstandsprotokolle sind vom Schriftführer und vom Leiter der Sitzung, in der Regel der Vorsitzende nach § 11, zu unterzeichnen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Studienfördervereins der ADB, die nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden kann, deren einzige Tagesordnungspunkte sein müssen

  1. Auflösung des Vereins

  2. Verwendung des Vereinsvermögens nach §15

kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 15 Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zweck im Sinne des Zwecks diesen Vereins nach §2.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Stuttgart am 28. September 2020 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.